Der Beschuldigte scheine sich im stationären Setting gut zu stabilisieren und nehme zuverlässig am Therapieprogramm teil. Ein Abbruch der stationären Therapie und der ambulanten Termine würde jedoch mit erhöhter Rückfallgefahr und somit auch niedrigerer Frustrationstoleranz einhergehen und das familiäre System daher stark belasten (zum Ganzen pag. 1181 f.). Gesamthaft führen all diese Umstände resp. das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse weder zu einer Straferhöhung noch zu einer Strafminderung. 15.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren