1145 Z. 16 f.), ist mit Blick auf den eingereichten Bericht des O.________ fraglich. Daraus geht nämlich hervor, dass es zu Beginn der Hospitalisation einmalig zu einem positiven Alkoholatemtest gekommen sei, was man als leichten Rückfall gewertet habe. Die Cannabiswerte seien aktuell ausserdem gleichbleibend, obwohl der Konsum vom Beschuldigten klar verneint und erwartet werde, dass sie im Verlauf der Hospitalisation sinken würden. Der Beschuldigte scheine sich im stationären Setting gut zu stabilisieren und nehme zuverlässig am Therapieprogramm teil.