3.14 ff.). Weiter geht aus dem Abklärungsbericht hervor, dass J.________ die Hauptbetreuungsperson des gemeinsamen Sohns K.________ ist, dessen Betreuung aber auch durch den Beschuldigten sowie durch die Grossmutter mütterlicherseits übernommen wird (pag. 1106 Ziff. 3.9). Schliesslich ist dem Abklärungsbericht zu entnehmen, dass die Familie scheinbar wenig Kontakte «nach aussen» hat (pag. 1106 Ziff. 3.8). Aus dem Leumundsbericht vom 10. Dezember 2021 und dem Bericht des O.________ vom 14. Januar 2022 geht sodann hervor, dass sich der Beschuldigte wegen seines Alkoholproblems ab dem ___