15. Täterkomponenten Auch betreffend die Täterkomponente kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 30 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1031 f.). 15.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und lebt grundsätzlich zusammen mit seiner Verlobten J.________ und dem gemeinsamen, am X.________ (Datum) geborenen Sohn K.________, dessen Vaterschaft er anerkannt hat. Aufgrund seines Aufenthaltsstatus ist es dem Beschuldigten nicht möglich, zu arbeiten.