Eine pädophile Veranlagung des Beschuldigten lässt sich den Akten nicht entnehmen. Der Beschuldigte handelte aus sexuellen bzw. egoistischen Beweggründen, was tatbestandsimmanent und damit neutral zu werten ist. 14.2.2 Vermeidbarkeit Die Tat wäre für den Beschuldigten ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Es gab keinen Grund, eine ihm unbekannte Jugendliche sexuell anzugehen. Wie die Beweiswürdigung ergab, führte der vorangegangene Marihuana- und Alkoholkonsum zu keiner wesentlichen Einschränkung seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit resp. zu keiner Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten.