14.1.3 Fazit objektive Tatkomponenten Unter Berücksichtigung aller erwähnter Punkte und verglichen mit dem gesetzlichen Strafrahmen von drei Tagesätzen Geldstrafe bis fünf Jahre Freiheitsstrafe erscheint das objektive Tatverschulden – ohne das Verhalten des Beschuldigten beschönigen oder bagatellisieren zu wollen – als leicht. 14.2 Subjektive Tatkomponenten 14.2.1 Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte spätestens nachdem C.________ ihm gesagt hatte, sie sei 12 bzw. 15 Jahre alt, direktvorsätzlich. Eine pädophile Veranlagung des Beschuldigten lässt sich den Akten nicht entnehmen.