Desgleichen schreckten ihn die Tatsachen, dass es sich um einen öffentlichen Ort handelte und er damit rechnen musste, bei seinem Vorhaben gestört zu werden, sowie, dass C.________ mit lautem Rufen auf sich hätte aufmerksam machen können, nicht von seinem Vorhaben ab. 14.1.3 Fazit objektive Tatkomponenten Unter Berücksichtigung aller erwähnter Punkte und verglichen mit dem gesetzlichen Strafrahmen von drei Tagesätzen Geldstrafe bis fünf Jahre Freiheitsstrafe erscheint das objektive Tatverschulden – ohne das Verhalten des Beschuldigten beschönigen oder bagatellisieren zu wollen – als leicht.