Zu Gute gehalten werden muss dem Beschuldigten demgegenüber, dass C.________ ein ambivalentes und für den Beschuldigten nicht eindeutig deutbares Verhalten an den Tag legte, indem sie seine Handlungen einerseits nicht wollte und ihm dies mittels Ausweichen und Entgegenhalten wie auch verbal mitteilte, andererseits aber dreimal auf den Beschuldigten zuging und ihn küsste. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht besonders planmässig handelte, sondern sich spontan zur Tat entschloss, als sich ihm die Gelegenheit bot. Sein Vorgehen zeugt dennoch von einer gewissen Dreistigkeit und erscheint rücksichtslos.