Verschuldenserhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte ein aufdringliches Verhalten an den Tag legte, indem er C.________ statt auf die von ihr hingehaltene Wange mit Zunge auf den Mund küsste, ihr während des zweiten Zungenkusses ausserdem fest an den Po griff, sie mittels dieses «Po-Griffs» hochhob und sie schliesslich auch noch über den Kleidern im Bereich der Vagina berührte. Ferner liess der Beschuldigte nicht locker und insistierte sowohl verbal als auch durch das Halten von C.________'s Hand/