die Verwerflichkeit des Handelns wird vorweg ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1030). Der Beschuldigte handelte weder besonders raffiniert noch wandte er Gewalt an. C.________ konnte sich jeweils ohne grosse Kraftanwendung aus den Umarmungen «befreien» resp. lösen. Als der Beschuldigte sie an der Hand gegen die Herrentoilette zog bzw. zu bewegen versuchte, war es ihr zudem möglich, dem Beschuldigten entgegenzuhalten, indem sie ihr Körpergewicht nach hinten verlagerte.