1140 Z. 15 und Z. 36 ff.). Bei den vorgenommenen Handlungen handelt es sich um klare Grenzüberschreitungen gegenüber einer Minderjährigen. Zu Gute zu halten ist dem Beschuldigten indes, dass unter den Tatbestand von 187 Abs. 1 StGB auch weit schwerer ins Gewicht fallende Übergriffe denkbar sind, was in der maximalen Strafandrohung von fünf Jahren Freiheitsstrafe zum Ausdruck kommt. 14.1.2 Art und Weise des Vorgehens In Bezug auf die Art und Weise des Vorgehens resp. die Verwerflichkeit des Handelns wird vorweg ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;