__ die Herrentoilette aufsuchen wollte, um dort weitere gleiche sexuelle Handlungen (Zungenküsse, Berührungen über den Kleidern im Bereich der Vagina und am Po) mit ihr vorzunehmen. Was die Tatumstände angeht, ist zu berücksichtigen, dass es sich zwar um einen öffentlichen Ort handelte und der Vorfall am Nachmittag stattfand, der Beschuldigte jedoch das Überraschungsmoment und C.________'s Hilfsbereitschaft bzw. Gutmütigkeit ausnutzte, um sein momentanes sexuelles Verlangen zu befriedigen. C.______