Verschuldenserhöhend wirkt, dass der Beschuldigte C.________ zusätzlich im Bereich der Vagina berührte, wobei ihm zu Gute gehalten werden muss, dass es sich um eine kurze Berührung über den Kleidern handelte. Ebenfalls verschuldenserhöhend erscheint, dass der Beschuldigte mit C.________ die Herrentoilette aufsuchen wollte, um dort weitere gleiche sexuelle Handlungen (Zungenküsse, Berührungen über den Kleidern im Bereich der Vagina und am Po) mit ihr vorzunehmen.