1029 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte C.________ insgesamt viermal küsste, wobei es sich bei zwei Küssen um Zungenküsse handelte. Insbesondere der zweite Zungenkuss war mit einer Dauer von 34 Sekunden lang und intensiv. Der Beschuldigte griff C.________ dabei fest an den Po und hob sie mittels dieses «Po-Griffes» hoch. Zudem handelte es sich um eine enge Umarmung, bei der er C.________ an sich presste. Verschuldenserhöhend wirkt, dass der Beschuldigte C.________ zusätzlich im Bereich der Vagina berührte, wobei ihm zu Gute gehalten werden muss,