Welcher einzelne Faktor in welcher Intensität schädigend wirkt, bleibt aber im Einzelfall unvorhersehbar. Gesichert scheint einzig, dass sexuelle Übergriffe für jedes Kind ernsthafte Risiken bergen, in seiner persönlichen Entwicklung durch das Erlebte in irgendeiner Form beeinträchtigt zu werden (MAIER, in: Basler Kommentar Strafrecht, a.a.O., Art. 187 StGB N 2). Die Vorinstanz gab die wesentlichen Punkte zur Beurteilung der Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsgutes wieder; darauf kann vorab verwiesen werden (S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1029 f.).