Der Strafrahmen reicht somit von drei Tagen Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 187 Ziff. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 StGB). 34 Weil die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden ist (siehe E. 5 oben), darf sie nicht über das von der Vorinstanz festgelegte Strafmass von sieben Monaten Freiheitsstrafe hinausgehen.