13. Theoretische Grundlagen / Strafrahmen / Verschlechterungsverbot Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind korrekt; darauf wird integral verwiesen (S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1028). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, sind vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, aufgrund derer der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre (BGE 136 IV 55 E. 5.8, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2). Der Strafrahmen reicht somit von drei Tagen Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art.