166 Z. 188 und pag. 168 Z. 264 ff.), schliesslich bewusst. Ein Verbotsirrtum liegt mithin nicht vor und wurde auch nicht geltend gemacht. Im Übrigen ergab die Beweiswürdigung, dass der Beschuldigte durch den vorangegangenen Marihuana- und Alkoholkonsum in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht wesentlich eingeschränkt war. Es liegen somit weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte hat sich der sexuellen Handlungen mit Kindern, begangen am 4. Juni 2020 in D.________ zum Nachteil von C.________, schuldig gemacht.