_ sei am 4. Juni 2020 bereits 16 Jahre alt gewesen, sind sie nicht zu hören. Die Beweiswürdigung ergab, dass C.________ am 4. Juni 2020 vom Erscheinungsbild her – auch wenn sie Wimperntusche trug – nicht älter aussah, als sie tatsächlich war. Die Wimperntusche hatte keinen wesentlichen Einfluss auf ihr altersmässiges Aussehen. Weiter war C.________ damals nicht so gekleidet, dass der Beschuldigte aufgrund dessen auf ein höheres Alter C.________'s hätte schliessen können. Er kann sich somit nicht darauf berufen, gemeint zu haben, C.______