Dieser Versuch scheiterte am Widerstand von C.________ und weil diese ihren damaligen Freund zur Hilfe «rief» resp. winkte. Bei den erwähnten Handlungen (Zungenküsse, Berührungen über den Kleidern am Po und im Bereich der Vagina) handelt es sich mit Blick auf die theoretischen Ausführungen unter Erwägung 11 offensichtlich um sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB. Der objektive Tatbestand ist erfüllt. Soweit der Beschuldigte und dessen Verteidigung geltend machten, der Beschuldigte sei davon ausgegangen, C.________ sei am 4. Juni 2020 bereits 16 Jahre alt gewesen, sind sie nicht zu hören.