187 StGB N 11). Eine allfällige Einwilligung eines Kindes in sexuelle Handlungen stellt keinen Rechtfertigungsgrund dar und ist für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 187 StGB ohne Bedeutung. Das Kind wird bei Art. 187 StGB auch gegen die eigene Einwilligung geschützt (SUTER-ZÜRCHER, in: ZStStr 2003, Die Strafbarkeit der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 StGB, S. 129; TRECHSEL/BERTOSSA, a.a.O., Art. 187 StGB N 18). Auf der subjektiven Seite wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualdolus genügt.