Die Handlung muss sich daher jedenfalls auf geschlechtsspezifische oder mindestens erogene Körperteile beziehen. Ob die Berührung auf der nackten Haut oder über den Kleidern erfolgt, ihre Heftigkeit und Dauer sowie das für die Berührung eingesetzte Körperteil oder die Handlung ist grundsätzlich nicht massgeblich (SUTER-ZÜRCHER, in: ZStStr 2003, Die Strafbarkeit der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 StGB, S. 49). Die Vornahme einer sexuellen Handlung gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB erfordert körperlichen Kontakt zwischen Kind und Täter.