Tatobjekt sind Kinder unter 16 Jahren. Das Verhalten muss objektiv – aus Sicht eines aussenstehenden Betrachters – und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände einen Bezug zum Geschlechtlichen aufweisen, um als sexuelle Handlung zu gelten (TRECHSEL/BERTOSSA, Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. A. 2021, Art. 187 StGB N 5). Die Handlung muss sich daher jedenfalls auf geschlechtsspezifische oder mindestens erogene Körperteile beziehen.