11. Theoretische Grundlagen zum Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern Nach Art. 187 Ziff. 1 StGB macht sich der sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt. Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht jedoch vermeiden können, so ist er gemäss Art. 187 Ziff. 4 StGB schuldig zu sprechen. Tatobjekt sind Kinder unter 16 Jahren.