Es ist somit von einem einzigen Willensakt des Beschuldigten mit engem räumlichem und zeitlichem Zusammenhang – mithin von einer Handlungseinheit – auszugehen. Die in der Anklageschrift unter den Ziffern I/1.1 und I/1.2 angeklagten Vorwürfe sind somit als eine Handlungseinheit gemeinsam rechtlich zu würdigen.