Urteil des Bundesgerichts 6B_25/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 3.3.1). Vorliegend ergab das Beweisverfahren, dass der Beschuldigte mit der noch nicht 16-jährigen C.________ insbesondere Zungenküsse austauschte und sie über den Kleidern am Po und im Bereich der Vagina berührte. Zudem wollte er sie dazu bewegen, mit ihm in die Herrentoilette zu kommen, um dort weitere Zungenküsse und Berührungen über den Kleidern im Intimbereich zu vollziehen. Die Zungenküsse vor der Herrentoilette liegen zeitlich kurz vor und während des Versuchs des Beschuldigten, C.________ in die Herrentoilette zu bewegen.