Die Staatsanwaltschaft klagte den Versuch des Beschuldigten, mit C.________ auf der Herrentoilette sexuelle Handlungen vorzunehmen, als zusätzliche, separate Handlung an (siehe Ziff. I/1.2 der Anklageschrift [pag. 432]). Die Vorinstanz ging demgegenüber von einer Handlungseinheit aus (S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1025). Mehrere Einzelhandlungen sind rechtlich als Einheit anzusehen, wenn eine natürliche oder eine tatbestandliche Handlungseinheit vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_646/2018 vom 2. November 2018 E. 4.3).