Aufgrund des für die Kammer geltenden Verschlechterungsverbots (siehe E. 5 oben) fällt eine Verurteilung wegen sexueller Handlungen mit Kindern und gleichzeitig wegen sexueller Nötigung jedoch ausser Betracht; zudem wäre aufgrund des erstellten Sachverhalts (E. 9.8 oben) ohnehin fraglich, ob ein Nötigungsmittel nach Art. 189 StGB vorliegt. Der dem Beschuldigten gemachte Vorwurf ist somit (einzig) unter dem Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 StGB zu prüfen. Die Staatsanwaltschaft klagte den Versuch des Beschuldigten, mit C.________