1137). Die Vorinstanz wies richtigerweise darauf hin, zwischen den Tatbeständen der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) und der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) bestehe Idealkonkurrenz, weil zwei verschiedene Rechtsgüter (Gefährdung der sexuellen Entwicklung von Kindern einerseits, sexuelle Selbstbestimmung andererseits) betroffen seien (S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1025). Aufgrund des für die Kammer geltenden Verschlechterungsverbots (siehe E. 5 oben) fällt eine Verurteilung wegen sexueller Handlungen mit Kindern und gleichzeitig wegen sexueller Nötigung jedoch ausser Betracht;