ferner E. 9.3 oben). In Würdigung dieser Umstände sowie gestützt auf den durchgeführten Drogenschnelltest, die Feststellungen der ausgerückten Polizisten und die glaubhaften Angaben C.________'s geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte am Abend des 3. Juni 2020 und/oder am frühen Morgen des 4. Juni 2020 zwar Marihuana konsumiert sowie am Vormittag und während des Mittagessens am 4. Juni 2020 Bier getrunken hat, er aufgrund dieses Konsums aber weder in seiner Ein- sichts- noch in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt war. 9.8 Beweisergebnis / rechtserheblicher Sachverhalt für die Kammer