C.________'s Schilderungen sind glaubhaft und werden ferner durch ihre Angabe in der Videoeinvernahme untermalt, wonach sie einen Mann, der sie bei einem Vorfall in W.________ (Ort) angefasst habe, nicht angezeigt habe, weil er stark nach Alkohol gerochen habe (Video-EV: 10:58 Uhr; ferner E. 9.3 oben).