28 pag. 1149 Z. 44 f.). Diese Aussagen des Beschuldigten und von J.________ sind wie in den Erwägungen 9.4 und 9.6 dargetan als Schutzbehauptungen zu qualifizieren – es wird vollumfänglich auf die bereits gemachten Ausführungen verwiesen. Wie die Vorinstanz zurecht festhielt, lassen weder das Video noch die Feststellungen der Polizei auf eine Beeinträchtigung des Beschuldigten wegen übermässigen Alkohol- und/oder Drogenkonsums schliessen (vgl. S. 18 und 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1019 und 1024; ferner pag.