_ machte visuell keinen älteren Eindruck als sie tatsächlich war. 9.7.5 Einfluss des Alkohol- und Marihuanakonsums des Beschuldigten Wie unter Erwägung 9.6 ausgeführt wurde, findet der Alkoholkonsum in den tatnächsten Aussagen des Beschuldigten vom 4. Juni 2020 und vom 5. Juni 2020 (Hafteröffnung) keine Erwähnung. Den Marihuanakonsum stritt er zunächst selbst auf Vorhalt des positiven Drogenschnelltests ab. Auf Nachfrage bestätigte er ihn dann zwar, relativierte aber sogleich, dass er letztmals am Vorabend Marihuana konsumiert habe.