Zuzustimmen ist der Verteidigung indes, soweit sie vorbrachte, C.________ sei damals geschminkt gewesen. Gemäss Video ist durchaus möglich, dass C.________ am 4. Juni 2020 – wie im Übrigen auch in der Videoeinvernahme vom 5. Juni 2020 – Wimperntusche trug. Lippenstift hatte sie entgegen der Ansicht der Verteidigung hingegen keinen angemacht und die Tatsache, dass sie Wimperntusche trug, hatte – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – keinen (entscheidenden) Einfluss auf ihr altersmässiges Erscheinungsbild. C.________ machte visuell keinen älteren Eindruck als sie tatsächlich war.