Diese vorinstanzlichen Ausführungen zum Erscheinungsbild von C.________ sind aus Sicht der Kammer gestützt auf das Video – bei dem es sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz am Rande bemerkt nicht um eine schwarz-weiss-, sondern um eine Farbaufnahme handelt – korrekt. C.________'s Postur ist entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. pag. 1155) offensichtlich nicht vergleichbar mit derjenigen des Beschuldigten. Zuzustimmen ist der Verteidigung indes, soweit sie vorbrachte, C.________ sei damals geschminkt gewesen.