Auf S. 18 der Urteilsbegründung führte die Vorinstanz weiter aus (pag. 1019): Sie (C.________) ist auch nicht aufreizend angezogen; trägt mithin eine Art Badeschlappen mit verschiedenfarbigen Socken. Der Beschuldigte liegt überdies falsch, wenn er erklärt, die Geschädigte habe rote Lippen gehabt und sei geschminkt gewesen. Auch wenn es sich um ein schwarz-weiss Video handelt, ist erkennbar, dass sie keinen roten Lippenstift trug und nicht stark geschminkt war. Ob sie allenfalls Wimperntusche trug, lässt sich nicht abschliessend sagen, hat aber auf das optische Erscheinungsbild auch keinem [recte: keinen] wesentlichen Einfluss.