All diese Umstände – wie ausserdem auch das junge Alter von C.________ – sprechen gegen ein taktisches Aussageverhalten ihrerseits. Die Kammer erachtet es somit für erstellt, dass C.________ dem Beschuldigten nach dem ersten Zungenkuss sagte, sie sei 12 resp. 15 Jahre alt, wohingegen er ihr erklärte, er sei 23 Jahre alt. Was C.________'s Erscheinungsbild angeht, erwog die Vorinstanz Folgendes (S. 21 f. der erstinanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1022 f.): Die Geschädigte ist kleiner als der Beschuldigte und entgegen seiner Aussage, lässt ihre Postur nicht auf ein Alter über 16 Jahre schliessen. Sie ist sehr schlank und mit der Trainingsjacke, die sie trug, sind keine Brüste erkennbar.