Schliesslich wurde bereits unter Erwägung 9.3 ausgeführt, weshalb das Argument der Verteidigung, wonach C.________ wahrheitswidrig behauptet habe, dem Beschuldigten gesagt zu haben, sie sei 12 resp. 15 Jahre alt, weil sie «ihr Gesicht habe wahren» wollen (vgl. pag. 1156), nicht überzeugt. Wiederholt sei in diesem Zusammenhang einzig, dass es entgegen der Ansicht der Verteidigung keinerlei Anzeichen dafür gibt, dass C.________'s Aussagen taktisch motiviert waren. C.________ gab wie erwähnt bereits gegenüber den ausgerückten Polizisten, d.h. unmittelbar nach dem Vorfall an, der Beschuldigte habe ihr gesagt, er heisse «S.________» und sei 23 Jahre alt.