Der Umstand, dass sich C.________ als Privatklägerin aus dem Verfahren zurückzog und ihr Desinteresse erklärte, spricht nicht für die Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen, sondern hing unter Umständen auch mit der Tatsache zusammen, dass ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde und sie somit (auch bei einem Schuldspruch des mittellosen Beschuldigten) Gefahr gelaufen wäre, auf den Kosten für die anwaltliche Vertretung «sitzen zu bleiben». Schliesslich wurde bereits unter Erwägung 9.3 ausgeführt, weshalb das Argument der Verteidigung, wonach C.________ wahrheitswidrig behauptet habe, dem Beschuldigten gesagt zu haben, sie sei 12 resp.