An der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Aussagen von C.________ ändert entgegen der Ansicht der Verteidigung auch die Vereinbarung zwischen C.________ und dem Beschuldigten vom U.________ (Datum) nichts (vgl. pag. 1155 f.), in deren Einleitung und Ziffer 1 festgehalten wurde, der Beschuldigte habe nicht um das wahre Alter von C.________ gewusst (pag. 920). Die Vorinstanz stellte insoweit zu Recht fest, die Vereinbarung sei von der Verteidigung des Beschuldigten aufgesetzt worden und die damalige Rechtsvertreterin von C.________ habe auf Nachfrage bestätigt, dass C.________ an ihren Aussagen festhalte (S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1019 f. und pag.