1156), sondern schilderte vielmehr eine spezielle, originelle Nebensächlichkeit, die in einer erfundenen Geschichte kaum geäussert worden wäre. Im Übrigen ist – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – nicht ersichtlich, weshalb C.________, wenn sie wie die Verteidigung impliziert, tatsächlich eine Falschaussage hätte machen wollen, zunächst das Alter 12 und erst danach das Alter 15 hätte nennen sollen (S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1021). Einfacher und für eine Falschaussage naheliegend wäre vielmehr die Angabe gewesen, sie habe dem Beschuldigten von Anfang an gesagt, sie sei 15 Jahre alt. An der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Aussagen von C.