Er habe ihr dann gesagt, er sei 23 Jahre alt (zum Ganzen Video-EV: 10:43 Uhr und 10:22 Uhr). In der Berufungsverhandlung konnte C.________ nicht mehr genau einordnen, wann sie dem Beschuldigten gesagt habe, sie sei 12 resp. 15 Jahre alt, erklärte aber, sie habe dies vermutlich schon nach dem ersten Kuss getan (pag. 1139 Z. 45 und pag. 1140 Z. 3 f.). C.________ machte demnach auch in Bezug auf die Angabe ihres Alters detaillierte, spontane, authentische und nachvollziehbare Aussagen. Sie erklärte plausibel, weshalb sie den Beschuldigten nach seinem Alter gefragt und ihm zunächst gesagt habe, sie sei zwölf Jahre alt resp. ihm ihr wahres Alter erst danach offenbart habe.