Gestützt auf die einleitend erwähnten Aussagen von C.________ und das Video lässt sich – wie die Vorinstanz korrekt erwog – indes nicht abschliessend klären, welche Handlungen der Beschuldigte mit C.________ in der Herrentoilette hätte vornehmen wollen. In Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» muss von den Aussagen des Beschuldigten ausgegangen werden, wonach er beabsichtigte, mit C.________ in der Herrentoilette dieselben Handlungen vorzunehmen, wie er mit ihr bereits im Raum vor der Toilettenanlage vornahm. Es ist somit erstellt, dass der Beschuldigte mit C._____