Die Kammer schliesst sich diesen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz integral an und hält ergänzend fest, dass auf dem Video klar ersichtlich ist, wie der Beschuldigte sowohl mit dem Kopf als auch mit dem Mobiltelefon Richtung Herrentoilette deutet. Weiter ist erkennbar, wie er C.________ an der Hand gegen die Herrentoilette zieht, dabei aber weder viel Kraft noch Gewalt anwendet, was C.________ im Übrigen bestätigte (zum Ganzen u.a. bei 02.17 Min.; bei 04.01 Min; Video-EV: 10:32 Uhr, 10:52 Uhr; 11:05 Uhr). Gestützt auf die einleitend erwähnten Aussagen von C.___