Dass er auch darüber hinausgehende, weiterführende sexuelle Handlungen mit ihr hätte vornehmen wollen, lässt sich nicht nachweisen. Das Gericht geht davon aus, dass der Beschuldigte die Absicht hatte, die Geschädigte in der Herrentoilette im gleichen Rahmen wie bereits erfolgt zu küssen (Zungenküsse) und im Intimbereich zu berühren (über der Kleidung).