Anklage soll der Beschuldigte vorgehabt haben, in der Herrentoilette mit der Geschädigten «unbestimmte, jedoch noch weitergehende sexuelle Handlungen» vorzunehmen. Diesen Vorwurf erachtet das Gericht im Hinblick auf den Anklagegrundsatz als problematisch, worauf hier aber nicht weiter eingegangen werden soll. Es ist aufgrund der Situation überzeugend naheliegend und vom Beschuldigten überdies auch eingestanden, dass er die Geschädigte zumindest weiter hätte küssen und anfassen wollen auf der Herrentoilette. Dass er auch darüber hinausgehende, weiterführende sexuelle Handlungen mit ihr hätte vornehmen wollen, lässt sich nicht nachweisen.