1139 Z. 8; ferner E. 9.3 oben). Der Beschuldigte selber schilderte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, er habe C.________ auf der Herrentoilette «nur» küssen wollen (pag. 952 Z. 37 ff.). In der Berufungsverhandlung erklärte er, er habe C.________ dazu eingeladen, mit ihm in die Herrentoilette zu kommen, damit sie sich dort weiterhin hätten küssen können (pag. 1147 Z. 43 und pag. 1148 Z. 1 f.).