ferner E. 9.3 oben), anzunehmen, dass der Beschuldigte C.________ zwar gegen seinen Körper, nicht aber gegen seinen Penis presste. 9.7.3 Vom Beschuldigten beabsichtigte Handlungen auf der Toilette In Bezug auf die Frage, welche Handlungen der Beschuldigte mit C.________ in der Herrentoilette hätte vornehmen wollen, konnte C.________ keine konkreten Angaben machen. Sowohl in der Videoeinvernahme als auch in der Berufungsverhandlung erwähnte sie glaubhaft, der Beschuldigte habe ihr nicht gesagt, was er in der Herrentoilette hätte machen wollen (Video-EV: 10:52 Uhr und pag. 1139 Z. 8; ferner E. 9.3 oben).