In der Berufungsverhandlung gab sie hingegen an, der Beschuldigte habe ihr mit den Händen an die Brust gegriffen (pag. 1138 Z. 38). Die Kammer geht gestützt auf die ersten Angaben C.________'s und weil auf dem Video nicht zu sehen ist, dass der Beschuldigte C.________ an den Brüsten berührt hätte – sowie in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» – davon aus, dass der Beschuldigte C.________ nicht an die Brüste griff. Schliesslich ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen von C.________, wonach sie den Penis des Beschuldigten nicht gespürt habe, als er sich an sie gepresst habe (Video-EV: 10:41 Uhr; ferner E. 9.3 oben)