1139 Z. 2 f.; ferner E. 9.3 oben), weshalb aus Sicht der Kammer insgesamt erstellt ist, dass der Beschuldigte C.________ mit seiner Hand über den Kleidern im Bereich der Vagina berührte. Was die Berührung der Brüste von C.________ angeht, ist festzuhalten, dass eine solche auf dem Video nicht sichtbar ist und vom Beschuldigten zudem bestritten wurde. Weiter betonte in der Videoeinvernahme auch C.________, sie sei sich «wirklich resp. gar nicht sicher», ob der Beschuldigte ihre Brüste angefasst habe (Video-EV: 10:38 Uhr). In der Berufungsverhandlung gab sie hingegen an, der Beschuldigte habe ihr mit den Händen an die Brust gegriffen (pag.